771.510
CH-BS
§ 7 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsverordnung)
Überwachung
§ 7 Wassernutzungsverordnung
1. Das Amt für Umwelt und Energie überwacht die Entnahme und Rückleitung von Fluss- und Grundwasser. Es kann die dazu erforderlichen Kontrollen und Erhebungen vornehmen.
2. Das Amt für Umwelt und Energie kann verlangen, dass ihm Wasserentnahmen gemeldet werden, die der Gesetzgebung über die Wassernutzung und über die Abwasserreinigung nicht unterstehen.
3. Die Gemeinden melden dem Amt für Umwelt und Energie die aufgrund von § 1 Abs. 3 des Wassernutzungsgesetzes vorgenommenen Wasserentnahmen von Amtes wegen.