771.510
CH-BS
§ 6 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsverordnung)
Prüfung von Wassernutzungsgesuchen - Beginn der Wassernutzung
§ 6 Wassernutzungsverordnung
1. Die Wassernutzung ist erst nach Abnahme der Anlagen zulässig.