Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
771.510 CH-BS

§ 6 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsverordnung)

Prüfung von Wassernutzungsgesuchen - Beginn der Wassernutzung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Wassernutzungsverordnung

1. Die Wassernutzung ist erst nach Abnahme der Anlagen zulässig.

← § 5 Wassernutzungsverordnung Verordnung zum Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsverordnung) § 7 Wassernutzungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →