771.510
CH-BS
§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsverordnung)
Prüfung von Wassernutzungsgesuchen - Vorentscheid
§ 5 Wassernutzungsverordnung
1. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann vor Einreichung eines Baubegehrens einen Vorentscheid beantragen.
2. Der Vorentscheid hält fest, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Wassernutzungsbewilligung erfüllt sind.
3. Ist eine abschliessende Beurteilung wegen fehlender hydrogeologischer Daten nicht möglich, so ermächtigt der Vorentscheid die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zu den nötigen Bohrungen und Pumpversuchen.
4. Auf Verlangen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers äussert sich der Vorentscheid auch - aufgrund von Vorprojekten - über die Zulässigkeit der zur Wassernutzung nötigen Bauten.
5. Die Vorentscheide sind durch Rekurs anfechtbar.