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771.510 CH-BS

§ 4 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsverordnung) - b) Gemeinden Bettingen und Riehen

Prüfung von Wassernutzungsgesuchen - Mitwirkende Behörden
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§ 4 Wassernutzungsverordnung · b) Gemeinden Bettingen und Riehen

1. Gesuche um Wasserentnahmen und Wasserrückgaben in Riehen und Bettingen sind vor dem Entscheid dem zuständigen Gemeinderat zur Stellungnahme vorzulegen.

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