771.510
CH-BS
§ 4 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsverordnung) - b) Gemeinden Bettingen und Riehen
Prüfung von Wassernutzungsgesuchen - Mitwirkende Behörden
§ 4 Wassernutzungsverordnung · b) Gemeinden Bettingen und Riehen
1. Gesuche um Wasserentnahmen und Wasserrückgaben in Riehen und Bettingen sind vor dem Entscheid dem zuständigen Gemeinderat zur Stellungnahme vorzulegen.