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771.510 CH-BS

§ 3 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsverordnung) - a) Amt für Umwelt und Energie

Prüfung von Wassernutzungsgesuchen - Mitwirkende Behörden
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§ 3 Wassernutzungsverordnung · a) Amt für Umwelt und Energie

1. Das Amt für Umwelt und Energie entscheidet über die zum Vollzug des Wassernutzungsgesetzes nötigen Massnahmen. Es kann Gutachten und Stellungnahmen von Sachverständigen einholen.

2. Es setzt die zur Wahrung der öffentlichen und privaten Interessen nötigen Bedingungen und Auflagen fest und entscheidet über den anwendbaren Gebührentarif.

3. Die Entscheide des Amts für Umwelt und Energie sind für das Bauinspektorat verbindlich.

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