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771.510 CH-BS

§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsverordnung)

Prüfung von Wassernutzungsgesuchen - Inhalt der Gesuche
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§ 2 Wassernutzungsverordnung

1. Die Gesuche müssen enthalten (jeweils in dreifacher Ausfertigung)

a) die zum Entscheid nötigen Pläne sowie

b) Angaben über Lage, Leistung und Konstruktion der Entnahme- und Rückleitungsanlagen.

2. Sie müssen Aufschluss geben über

a) den Verwendungszweck des Wassers;

b) die dazu allenfalls vorgesehenen Aufbereitungsmittel und

c) die Qualität des Wassers nach der Nutzung.

3. Bei Bedarf können weitere Angaben, wie beispielsweise hydrogeologische Gutachten, verlangt werden.

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