771.510
CH-BS
§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsverordnung)
Prüfung von Wassernutzungsgesuchen - Inhalt der Gesuche
§ 2 Wassernutzungsverordnung
1. Die Gesuche müssen enthalten (jeweils in dreifacher Ausfertigung)
a) die zum Entscheid nötigen Pläne sowie
b) Angaben über Lage, Leistung und Konstruktion der Entnahme- und Rückleitungsanlagen.
2. Sie müssen Aufschluss geben über
a) den Verwendungszweck des Wassers;
b) die dazu allenfalls vorgesehenen Aufbereitungsmittel und
c) die Qualität des Wassers nach der Nutzung.
3. Bei Bedarf können weitere Angaben, wie beispielsweise hydrogeologische Gutachten, verlangt werden.