771.510
CH-BS
§ 16 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsverordnung)
Rekurs
§ 16 Wassernutzungsverordnung
1. Gegen Verfügungen über Wassernutzungen kann bei der Baurekurskommission Rekurs erhoben werden.
2. Wird nur die Prüfungsgebühr beanstandet, entscheidet das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt über den Rekurs.
3. Rekurse gegen Verfügungen über Wassernutzungsgebühren sind an das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt zu richten.