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771.510 CH-BS

§ 14 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsverordnung)

Gebühren - Festsetzung und Bezug
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§ 14 Wassernutzungsverordnung

1. Das Amt für Umwelt und Energie ist für die Festsetzung und den Bezug der Grund- und Nutzungsgebühren sowie der Abwassergebühren zuständig.

2. Die Gebühren sind 30 Tage nach der Zustellung der Gebührenverfügung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung ist der vom Regierungsrat für direkte Steuern festgesetzte Zins zu entrichten.

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