771.510
CH-BS
§ 13 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsverordnung) - b) Bei Versäumnissen und Störungen
Gebühren - Ermittlung der Wassermenge
§ 13 Wassernutzungsverordnung · b) Bei Versäumnissen und Störungen
1. Wenn die Bezügerin oder der Bezüger die vorgeschriebene Meldung trotz Mahnung unterlässt oder die Feststellung des Messergebnisses verhindert, wird die Nutzungsgebühr aufgrund der möglichen Fördermenge der Anlage berechnet.
2. Bei Störungen der Messeinrichtungen schätzt das Amt für Umwelt und Energie die entnommene Wassermenge unter Berücksichtigung früherer oder späterer Messergebnisse.