771.510
CH-BS
§ 12 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsverordnung) - a) Im Allgemeinen
Gebühren - Ermittlung der Wassermenge
§ 12 Wassernutzungsverordnung · a) Im Allgemeinen
1. Die Bezügerin oder der Bezüger muss die entnommene Wassermenge mit einem amtlich zugelassenen Messgerät ermitteln und die Messergebnisse dem Amt für Umwelt und Energie melden, wenn sie nicht amtlich festgestellt werden.
2. Die Bewilligung bestimmt, wann und in welchen Abständen die Messergebnisse zu melden sind.