Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
771.510 CH-BS

§ 11 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsverordnung)

Gebühren - Beginn der Gebührenpflicht
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§ 11 Wassernutzungsverordnung

1. Die Grundgebühren werden von der Abnahme der Entnahmeanlagen, die Nutzungsgebühren vom Beginn der Wassernutzung an erhoben.

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