771.510
CH-BS
§ 11 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsverordnung)
Gebühren - Beginn der Gebührenpflicht
§ 11 Wassernutzungsverordnung
1. Die Grundgebühren werden von der Abnahme der Entnahmeanlagen, die Nutzungsgebühren vom Beginn der Wassernutzung an erhoben.