771.510
CH-BS
§ 1 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsverordnung)
Prüfung von Wassernutzungsgesuchen - Allgemeines
§ 1 Wassernutzungsverordnung
1. Wenn nichts anderes bestimmt ist, wird über Wassernutzungsgesuche im Baubewilligungsverfahren nach den Vorschriften der Bau- und Planungsverordnung entschieden.