Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
771.510 CH-BS

§ 1 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsverordnung)

Prüfung von Wassernutzungsgesuchen - Allgemeines
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§ 1 Wassernutzungsverordnung

1. Wenn nichts anderes bestimmt ist, wird über Wassernutzungsgesuche im Baubewilligungsverfahren nach den Vorschriften der Bau- und Planungsverordnung entschieden.

Verordnung zum Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsverordnung) § 2 Wassernutzungsverordnung →

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