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Verordnung zum Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsverordnung)

16 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

Prüfung von Wassernutzungsgesuchen - Allgemeines

1. Wenn nichts anderes bestimmt ist, wird über Wassernutzungsgesuche im Baubewilligungsverfahren nach den Vorschriften der Bau- und Planungsverordnung entschieden.

Prüfung von Wassernutzungsgesuchen - Inhalt der Gesuche

1. Die Gesuche müssen enthalten (jeweils in dreifacher Ausfertigung)

a) die zum Entscheid nötigen Pläne sowie

b) Angaben über Lage, Leistung und Konstruktion der Entnahme- und Rückleitungsanlagen.

2. Sie müssen Aufschluss geben über

a) den Verwendungszweck des Wassers;

b) die dazu allenfalls vorgesehenen Aufbereitungsmittel und

c) die Qualität des Wassers nach der Nutzung.

3. Bei Bedarf können weitere Angaben, wie beispielsweise hydrogeologische Gutachten, verlangt werden.

Prüfung von Wassernutzungsgesuchen - Mitwirkende Behörden

1. Das Amt für Umwelt und Energie entscheidet über die zum Vollzug des Wassernutzungsgesetzes nötigen Massnahmen. Es kann Gutachten und Stellungnahmen von Sachverständigen einholen.

2. Es setzt die zur Wahrung der öffentlichen und privaten Interessen nötigen Bedingungen und Auflagen fest und entscheidet über den anwendbaren Gebührentarif.

3. Die Entscheide des Amts für Umwelt und Energie sind für das Bauinspektorat verbindlich.

Prüfung von Wassernutzungsgesuchen - Mitwirkende Behörden

1. Gesuche um Wasserentnahmen und Wasserrückgaben in Riehen und Bettingen sind vor dem Entscheid dem zuständigen Gemeinderat zur Stellungnahme vorzulegen.

Prüfung von Wassernutzungsgesuchen - Vorentscheid

1. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann vor Einreichung eines Baubegehrens einen Vorentscheid beantragen.

2. Der Vorentscheid hält fest, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Wassernutzungsbewilligung erfüllt sind.

3. Ist eine abschliessende Beurteilung wegen fehlender hydrogeologischer Daten nicht möglich, so ermächtigt der Vorentscheid die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zu den nötigen Bohrungen und Pumpversuchen.

4. Auf Verlangen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers äussert sich der Vorentscheid auch - aufgrund von Vorprojekten - über die Zulässigkeit der zur Wassernutzung nötigen Bauten.

5. Die Vorentscheide sind durch Rekurs anfechtbar.

Prüfung von Wassernutzungsgesuchen - Beginn der Wassernutzung

1. Die Wassernutzung ist erst nach Abnahme der Anlagen zulässig.

Überwachung

1. Das Amt für Umwelt und Energie überwacht die Entnahme und Rückleitung von Fluss- und Grundwasser. Es kann die dazu erforderlichen Kontrollen und Erhebungen vornehmen.

2. Das Amt für Umwelt und Energie kann verlangen, dass ihm Wasserentnahmen gemeldet werden, die der Gesetzgebung über die Wassernutzung und über die Abwasserreinigung nicht unterstehen.

3. Die Gemeinden melden dem Amt für Umwelt und Energie die aufgrund von § 1 Abs. 3 des Wassernutzungsgesetzes vorgenommenen Wasserentnahmen von Amtes wegen.

Gebühren - Prüfungsgebühren[[1]](#titletitle_text_fn_24378_2_1_c)

1. Für die Prüfung von Wassernutzungsgesuchen werden folgende Gebühren erhoben

a) für die Prüfung durch das Amt für Umwelt und Energie: je nach Aufwand CHF 200 bis 1'000;

b) für die Prüfung durch andere Behörden: nach der jeweils massgebenden Gebührenverordnung.

2. Für Expertisen sind die tatsächlichen Kosten zu bezahlen.

3. Bei aussergewöhnlichem Prüfungsaufwand können die Höchstansätze bis auf das Doppelte erhöht werden.

4. Das Bauinspektorat eröffnet die Gebührenverfügungen aller Prüfungsinstanzen und bezeichnet eine gemeinsame Zahlstelle.

Gebühren - Grund- und Nutzungsgebühren

1. Die Gebühren für die Nutzung von Grundwasser zur privaten, gewerblichen und industriellen Verwendung betragen

a) Beim Verbrauch des Grundwassers

aa) Grundgebühr pro Jahr je l/Min. bewilligte Förderleistung: CHF 6

ab) Nutzungsgebühr, je m³: CHF 0.06

b) Bei der Rückgabe des Grundwassers in ein Gewässer

ba) Grundgebühr pro Jahr je l/Min. bewilligte Förderleistung: CHF 3

bb) Nutzungsgebühr bei Rückgabe in ein Oberflächengewässer, je m³: CHF 0.03

bc) Nutzungsgebühr bei Rückgabe in einen Grundwasserträger, je m³: CHF 0.02

2. Die Grund- und die Nutzungsgebühr zusammen betragen mindestens CHF 200 pro Jahr.

Gebühren - Grund- und Nutzungsgebühren

1. Die Gebühren für die Nutzung von Oberflächengewässer betragen

a) Grundgebühr pro Jahr je l/Min. bewilligte Förderleistung: CHF 0.80

b) Nutzungsgebühr, je m³: CHF 0.02

Gebühren - Beginn der Gebührenpflicht

1. Die Grundgebühren werden von der Abnahme der Entnahmeanlagen, die Nutzungsgebühren vom Beginn der Wassernutzung an erhoben.

Gebühren - Ermittlung der Wassermenge

1. Die Bezügerin oder der Bezüger muss die entnommene Wassermenge mit einem amtlich zugelassenen Messgerät ermitteln und die Messergebnisse dem Amt für Umwelt und Energie melden, wenn sie nicht amtlich festgestellt werden.

2. Die Bewilligung bestimmt, wann und in welchen Abständen die Messergebnisse zu melden sind.

Gebühren - Ermittlung der Wassermenge

1. Wenn die Bezügerin oder der Bezüger die vorgeschriebene Meldung trotz Mahnung unterlässt oder die Feststellung des Messergebnisses verhindert, wird die Nutzungsgebühr aufgrund der möglichen Fördermenge der Anlage berechnet.

2. Bei Störungen der Messeinrichtungen schätzt das Amt für Umwelt und Energie die entnommene Wassermenge unter Berücksichtigung früherer oder späterer Messergebnisse.

Gebühren - Festsetzung und Bezug

1. Das Amt für Umwelt und Energie ist für die Festsetzung und den Bezug der Grund- und Nutzungsgebühren sowie der Abwassergebühren zuständig.

2. Die Gebühren sind 30 Tage nach der Zustellung der Gebührenverfügung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung ist der vom Regierungsrat für direkte Steuern festgesetzte Zins zu entrichten.

Gebühren - Gebührenbefreiung

1. Von der im Wassernutzungsgesetz und dieser Verordnung angeordneten Gebührenpflicht ist befreit, wer sich über wohlerworbene Wassernutzungsrechte ausweisen kann. Die Gesetzgebung über den Gewässerschutz und die Abwasserreinigung bleibt vorbehalten.

Rekurs

1. Gegen Verfügungen über Wassernutzungen kann bei der Baurekurskommission Rekurs erhoben werden.

2. Wird nur die Prüfungsgebühr beanstandet, entscheidet das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt über den Rekurs.

3. Rekurse gegen Verfügungen über Wassernutzungsgebühren sind an das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt zu richten.

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