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§ 8 Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsgesetz) - Bestehende Wassernutzungen

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§ 8 Wassernutzungsgesetz · Bestehende Wassernutzungen

1. Für bestehende Wassernutzungen ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung zu beantragen. Die Gebührenpflicht beginnt ein Jahr nach demselben Stichtag.

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