771.500
CH-BS
§ 8 Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsgesetz) - Bestehende Wassernutzungen
§ 8 Wassernutzungsgesetz · Bestehende Wassernutzungen
1. Für bestehende Wassernutzungen ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung zu beantragen. Die Gebührenpflicht beginnt ein Jahr nach demselben Stichtag.