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§ 7 Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsgesetz) - Erhebungen

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§ 7 Wassernutzungsgesetz · Erhebungen

1. Die Vollzugsorgane des Kantons und die von ihnen zugezogenen Sachverständigen sind zu den erforderlichen Erhebungen und Kontrollen ermächtigt.

2. Die Geheimhaltungspflicht im Sinne von Art. 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches gilt auch für die Sachverständigen.

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