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§ 6 Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsgesetz) - Ermittlung der Wassermengen

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§ 6 Wassernutzungsgesetz · Ermittlung der Wassermengen

1. Der Bezüger hat die entnommene Wassermenge zu messen und der zuständigen Behörde periodisch zu melden. Versäumt er dies, so wird die Nutzungsgebühr aufgrund der Förderleistung der Anlage berechnet.

2. Die zuständige Behörde kann die amtliche Ermittlung des Messergebnisses anordnen.

3. Bei Störungen der Messeinrichtungen schätzt die zuständige Behörde die entnommene Wassermenge unter Berücksichtigung früherer oder späterer Messergebnisse.

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