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§ 5 Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsgesetz) - Ermässigung oder Erlass der Gebühren

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§ 5 Wassernutzungsgesetz · Ermässigung oder Erlass der Gebühren

1. Soweit Grundwasserentnahmen durch Anreicherungen der Bewilligungsinhaber ausgeglichen werden, sind sie von der Entrichtung der Grund- und der Nutzungsgebühr befreit.

2. Für Grundwasser, das zur Kühlung oder zur Energiegewinnung verwendet wird, setzt der Regierungsrat ermässigte Gebührensätze fest. Wasserentnahmen für die öffentliche Trinkwasserversorgung sind gebührenfrei.

3. Der zuständige Departementsvorsteher oder die von ihm bezeichnete Verwaltungseinheit kann die Gebühren ermässigen oder erlassen, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wassernutzung besteht.

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