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§ 4 Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsgesetz) - Gebühren

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§ 4 Wassernutzungsgesetz · Gebühren

1. Für die bewilligungspflichtigen Wasserentnahmen werden folgende Gebühren erhoben

a) eine einmalige Gebühr für die Prüfung der Wassernutzungsgesuche nach der Gesetzgebung über die Verwaltungsgebühren;

b) eine jährlich zu entrichtende Grundgebühr von Fr. 4.- je Liter Förderleistung pro Minute für Anlagen zur Entnahme von Grundwasser und von Fr. -.50 für Anlagen zur Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern;

c) eine Nutzungsgebühr von vier Rappen je m³ gefördertes Grundwasser und von einem Rappen je m³ gefördertes Oberflächenwasser.

2. Der Regierungsrat kann die Gebühren durch Verordnung der Preisentwicklung anpassen, sobald der Landesindex der Konsumentenpreise mehr als 20 Prozent vom Stand bei der Festsetzung des geltenden Tarifs abweicht. Die Ansätze der Grundgebühren sind dabei auf zehn Rappen, jene der Nutzungsgebühren auf halbe Rappen zu runden.

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