771.500
CH-BS
§ 3 Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsgesetz) - Widerruf der Bewilligung
§ 3 Wassernutzungsgesetz · Widerruf der Bewilligung
1. Die Bewilligung kann jederzeit ohne Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn
a) sie aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erteilt worden ist;
b) die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
c) die Anlage nicht mehr benötigt wird oder seit mehr als fünf Jahren stillgelegt ist;
d) überwiegende Interessen es erfordern.