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§ 3 Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsgesetz) - Widerruf der Bewilligung

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§ 3 Wassernutzungsgesetz · Widerruf der Bewilligung

1. Die Bewilligung kann jederzeit ohne Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn

a) sie aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erteilt worden ist;

b) die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;

c) die Anlage nicht mehr benötigt wird oder seit mehr als fünf Jahren stillgelegt ist;

d) überwiegende Interessen es erfordern.

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