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§ 2 Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsgesetz) - Voraussetzungen der Bewilligung

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§ 2 Wassernutzungsgesetz · Voraussetzungen der Bewilligung

1. Die Entnahme oder Rückleitung von Fluss- und Grundwasser wird bewilligt, wenn

a) Menge und Güte des Wassers es erlauben;

b) eine Verunreinigung oder eine nachteilige Veränderung der Temperatur der Gewässer ausgeschlossen ist;

c) keine Nachteile für die öffentliche Wasserversorgung entstehen;

d) berechtigte Interessen anderer Bewilligungsinhaber gewahrt bleiben;

e) für eine haushälterische Nutzung des entnommenen Wassers Gewähr besteht;

f) keine anderen überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

2. Die Bewilligung wird mit den zur Wahrung der öffentlichen und privaten Interessen nötigen Bedingungen und Auflagen erteilt. Insbesondere kann die Wasserentnahme mengenmässig und zeitlich beschränkt werden. Die Förderleistung der Entnahmeanlagen ist stets zu beschränken.

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