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§ 1 Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsgesetz) - Bewilligungspflicht

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§ 1 Wassernutzungsgesetz · Bewilligungspflicht

1. Wasserentnahmen aus öffentlichen Gewässern und Wasserrückgaben sind bewilligungspflichtig.

2. Öffentliche Gewässer sind die als Allmend ausgeschiedenen Oberflächengewässer sowie das Grundwasser und seine Aufstösse.

3. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind die öffentlichen Gewässer in den Landgemeinden sowie die Nutzung des Grundwassers und seiner Aufstösse, soweit sie durch die Gemeinden für öffentliche Zwecke und Einrichtungen beansprucht werden.

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