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771.310 CH-BS

§ 3 Verordnung zum Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Nutzbarmachung der Wasserkräfte

Bekanntmachung von Wasserwerksprojekten der öffentlichen Verwaltung
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§ 3 Verordnung zum Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Nutzbarmachung der Wasserkräfte

1. Die Vorschriften des § 2 über die Bekanntmachung der Projekte und über die Behandlung von Einsprachen finden auch Anwendung, wenn der Kanton an einem öffentlichen Gewässer ein Wasserwerk anzulegen beabsichtigt, ausgenommen, es handle sich um ein Wasserwerk, dessen Errichtung ihm aufgrund eines Privatrechtes zusteht.

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