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§ 1a Verordnung zum Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Nutzbarmachung der Wasserkräfte

Erlaubnis zur Nutzbarmachung
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§ 1a Verordnung zum Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Nutzbarmachung der Wasserkräfte

1. Die Erlaubnis gemäss § 2 Abs. 1 des Gesetzes erteilt das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt.

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