771.310
CH-BS
§ 1 Verordnung zum Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Nutzbarmachung der Wasserkräfte
Erstellen von Wasserwerken an Privatgewässern und an den Gewerbeteichen
§ 1 Verordnung zum Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Nutzbarmachung der Wasserkräfte
1. Gesuche um die Erlaubnis zur Erstellung von Wasserkraftanlagen an Privatgewässern und an den Gewerbeteichen sind nach den Vorschriften der Bau- und Planungsverordnung dem Bauinspektorat einzureichen.
2. Handelt es sich um ein Wasserwerk am St. Albanteich, ist eine Vernehmlassung der Teichkorporation einzuholen.
3. Zur Untersuchung kann die Geschäftsleitung der Industriellen Werke beigezogen werden.
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