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771.300 CH-BS

§ 4 Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Nutzbarmachung der Wasserkräfte

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§ 4 Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Nutzbarmachung der Wasserkräfte

1. Die Befugnisse, die die Bundesgesetzgebung über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte den Kantonen in bezug auf die Regelung des Verhältnisses unter den Nutzungsberechtigten eines Gewässers oder einer Gewässerstrecke vorbehält, werden vom Regierungsrate ausgeübt.

2. Der Regierungsrat entscheidet ferner über die Beiziehung von Gemeinden, Körperschaften und Privaten zu den Kosten, die dem Kanton gemäss der Bundesgesetzgebung für Werke des Bundes im Interesse einer bessern Ausnützung der Wasserkräfte und der Schiffahrt auferlegt werden.

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