771.300
CH-BS
§ 3 Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Nutzbarmachung der Wasserkräfte
§ 3 Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Nutzbarmachung der Wasserkräfte
1. Über das Verfahren zur Vorbereitung der in den §§ 1 und 2 bezeichneten Beschlüsse, insbesondere über die vorgeschriebenen Bekanntmachungen, Fristen und Gebühren, wird das Nähere durch Verordnung bestimmt.