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§ 3 Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Nutzbarmachung der Wasserkräfte

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§ 3 Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Nutzbarmachung der Wasserkräfte

1. Über das Verfahren zur Vorbereitung der in den §§ 1 und 2 bezeichneten Beschlüsse, insbesondere über die vorgeschriebenen Bekanntmachungen, Fristen und Gebühren, wird das Nähere durch Verordnung bestimmt.

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