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§ 2 Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Nutzbarmachung der Wasserkräfte

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§ 2 Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Nutzbarmachung der Wasserkräfte

1. Die Erlaubnis zur Nutzbarmachung von öffentlichen Gewässern kraft Privatrechts von Uferanstössern oder zur Nutzbarmachung von Privatgewässern wird durch das zuständige Departement erteilt.

2. Die Rechte der Teichkorporationen bleiben vorbehalten.

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