771.300
CH-BS
§ 1 Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Nutzbarmachung der Wasserkräfte
§ 1 Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Nutzbarmachung der Wasserkräfte
1. Die Verfügung über die Wasserkräfte der öffentlichen Gewässer steht im Kanton Basel-Stadt ausschliesslich dem Kanton zu.
2. Die Beschlussfassung über die Benützung dieser Gewässer und über die Verleihung von Nutzungsrechten an Dritte ist dem Grossen Rate vorbehalten.