Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
771.300 CH-BS

§ 1 Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Nutzbarmachung der Wasserkräfte

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (4 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Nutzbarmachung der Wasserkräfte

1. Die Verfügung über die Wasserkräfte der öffentlichen Gewässer steht im Kanton Basel-Stadt ausschliesslich dem Kanton zu.

2. Die Beschlussfassung über die Benützung dieser Gewässer und über die Verleihung von Nutzungsrechten an Dritte ist dem Grossen Rate vorbehalten.

Kanton Basel-Stadt 771.300 § 2 Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Nutzbarmachung der Wasserkräfte →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →