740.800
CH-BS
§ 2 Verordnung betreffend den Vollzug des eidgenössischen Enteignungsrechts
§ 2 Verordnung betreffend den Vollzug des eidgenössischen Enteignungsrechts
1. Für die Verteilung von Enteignungsentschädigungen wird gemäss Art. 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung das Betreibungs- und Konkursamt für zuständig erklärt.