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§ 2 Verordnung betreffend den Vollzug des eidgenössischen Enteignungsrechts

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§ 2 Verordnung betreffend den Vollzug des eidgenössischen Enteignungsrechts

1. Für die Verteilung von Enteignungsentschädigungen wird gemäss Art. 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung das Betreibungs- und Konkursamt für zuständig erklärt.

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