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740.800 CH-BS

§ 1 Verordnung betreffend den Vollzug des eidgenössischen Enteignungsrechts

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§ 1 Verordnung betreffend den Vollzug des eidgenössischen Enteignungsrechts

1. Der Präsident der Expropriationskommission entscheidet über

a) Schadenersatzansprüche aus vorbereitenden Handlungen gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung;

b) die Beseitigung von Baumästen, durch welche bestehende Schwach- oder Starkstromanlagen gefährdet werden, und die dafür zu entrichtende Entschädigung gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen.

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