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3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Der Präsident der Expropriationskommission entscheidet über

a) Schadenersatzansprüche aus vorbereitenden Handlungen gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung;

b) die Beseitigung von Baumästen, durch welche bestehende Schwach- oder Starkstromanlagen gefährdet werden, und die dafür zu entrichtende Entschädigung gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen.

1. Für die Verteilung von Enteignungsentschädigungen wird gemäss Art. 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung das Betreibungs- und Konkursamt für zuständig erklärt.

1. Folgende Beschlüsse werden aufgehoben

a) Beschluss des Regierungsrates vom 1. September 1931 betreffend Vollzug von Art. 15 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung;

b) Beschluss des Regierungsrates vom 14. Juli 1931 betreffend Vollzug von Art. 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung;

c) Beschluss des Regierungsrates vom 26. November 1902 betreffend die Vollziehung des Art. 44 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 über die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen.

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