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740.500 CH-BS

§ 4 Verordnung betreffend die Entschädigung der Expropriationskommission

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§ 4 Verordnung betreffend die Entschädigung der Expropriationskommission

1. Die Mitglieder der Expropriationskommission, ihre Stellvertreter und der Sekretär stellen der Gerichtskasse für jedes Verfahren Rechnung, sobald es abgeschlossen ist.

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