740.500
CH-BS
§ 4 Verordnung betreffend die Entschädigung der Expropriationskommission
§ 4 Verordnung betreffend die Entschädigung der Expropriationskommission
1. Die Mitglieder der Expropriationskommission, ihre Stellvertreter und der Sekretär stellen der Gerichtskasse für jedes Verfahren Rechnung, sobald es abgeschlossen ist.