740.500
CH-BS
§ 2 Verordnung betreffend die Entschädigung der Expropriationskommission
§ 2 Verordnung betreffend die Entschädigung der Expropriationskommission
1. Der maximale Stundenansatz entspricht dem Honorar für Advokaten im Kostenerlass und orientiert sich im Übrigen am berufsüblichen Honorar der Mitwirkenden.