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740.500 CH-BS

§ 2 Verordnung betreffend die Entschädigung der Expropriationskommission

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§ 2 Verordnung betreffend die Entschädigung der Expropriationskommission

1. Der maximale Stundenansatz entspricht dem Honorar für Advokaten im Kostenerlass und orientiert sich im Übrigen am berufsüblichen Honorar der Mitwirkenden.

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