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Kanton Basel-Stadt 740.500

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Der Präsident der Expropriationskommission, seine Stellvertreter, die übrigen Mitglieder und ihre Stellvertreter sowie der Sekretär beziehen für ihre Tätigkeit eine Entschädigung gemäss Zeitaufwand.

1. Der maximale Stundenansatz entspricht dem Honorar für Advokaten im Kostenerlass und orientiert sich im Übrigen am berufsüblichen Honorar der Mitwirkenden.

1. Die Mitglieder der Expropriationskommission, ihre Stellvertreter und der Sekretär stellen der Gerichtskasse für jedes Verfahren Rechnung, sobald es abgeschlossen ist.

1. Für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen gilt die Zivilprozessordnung.

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