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740.110 CH-BS

§ 9 Verordnung zum Enteignungsgesetz - 6. Definitiver Grundbucheintrag

Zahlung und Verteilung der Entschädigungen, Grundbucheinträge
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§ 9 Verordnung zum Enteignungsgesetz · 6. Definitiver Grundbucheintrag

1. Nach Abschluss des Verteilungsverfahrens veranlasst der Vorsteher des Betreibungs- und Konkursamtes die wegen der Enteignung nötigen Änderungen von Grundbuch und Pfandtiteln.

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