740.110
CH-BS
§ 9 Verordnung zum Enteignungsgesetz - 6. Definitiver Grundbucheintrag
Zahlung und Verteilung der Entschädigungen, Grundbucheinträge
§ 9 Verordnung zum Enteignungsgesetz · 6. Definitiver Grundbucheintrag
1. Nach Abschluss des Verteilungsverfahrens veranlasst der Vorsteher des Betreibungs- und Konkursamtes die wegen der Enteignung nötigen Änderungen von Grundbuch und Pfandtiteln.