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740.110 CH-BS

§ 8 Verordnung zum Enteignungsgesetz - 5. Anfechtung des Verteilungsplanes

Zahlung und Verteilung der Entschädigungen, Grundbucheinträge
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§ 8 Verordnung zum Enteignungsgesetz · 5. Anfechtung des Verteilungsplanes

1. Für das Anfechtungsverfahren (§ 44 des G) gelten die Regeln der Zivilprozessordnung.

2. Gesuche um Verlängerung der Anfechtungsfrist (§ 44 Abs. 1 des G) sind an den Zivilgerichtspräsidenten zu richten.

3. Für die Vertretung der Beklagten im Anfechtungsprozess (§ 44 Abs. 2 des G) spricht der Zivilgerichtspräsident dem Betreibungs- und Konkursamt eine angemessene Entschädigung zu Lasten der nach dem Kostenentscheid zahlungspflichtigen Prozesspartei zu.

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