740.110
CH-BS
§ 8 Verordnung zum Enteignungsgesetz - 5. Anfechtung des Verteilungsplanes
Zahlung und Verteilung der Entschädigungen, Grundbucheinträge
§ 8 Verordnung zum Enteignungsgesetz · 5. Anfechtung des Verteilungsplanes
1. Für das Anfechtungsverfahren (§ 44 des G) gelten die Regeln der Zivilprozessordnung.
2. Gesuche um Verlängerung der Anfechtungsfrist (§ 44 Abs. 1 des G) sind an den Zivilgerichtspräsidenten zu richten.
3. Für die Vertretung der Beklagten im Anfechtungsprozess (§ 44 Abs. 2 des G) spricht der Zivilgerichtspräsident dem Betreibungs- und Konkursamt eine angemessene Entschädigung zu Lasten der nach dem Kostenentscheid zahlungspflichtigen Prozesspartei zu.