740.110
CH-BS
§ 7 Verordnung zum Enteignungsgesetz - 4. Einsprachen, Verständigung
Zahlung und Verteilung der Entschädigungen, Grundbucheinträge
§ 7 Verordnung zum Enteignungsgesetz · 4. Einsprachen, Verständigung
1. Wird Einspruch erhoben, so benachrichtigt das Betreibungs- und Konkursamt die Berechtigten, gegen die er sich richtet, und setzt ihnen eine Frist zu Gegenbemerkungen.
2. Wird der Einspruch nicht von allen Betroffenen anerkannt, so kann der Vorsteher des Betreibungs- und Konkursamtes eine Vergleichsverhandlung ansetzen oder auf andere Weise versuchen, eine Verständigung herbeizuführen.