Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
740.110 CH-BS

§ 7 Verordnung zum Enteignungsgesetz - 4. Einsprachen, Verständigung

Zahlung und Verteilung der Entschädigungen, Grundbucheinträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Verordnung zum Enteignungsgesetz · 4. Einsprachen, Verständigung

1. Wird Einspruch erhoben, so benachrichtigt das Betreibungs- und Konkursamt die Berechtigten, gegen die er sich richtet, und setzt ihnen eine Frist zu Gegenbemerkungen.

2. Wird der Einspruch nicht von allen Betroffenen anerkannt, so kann der Vorsteher des Betreibungs- und Konkursamtes eine Vergleichsverhandlung ansetzen oder auf andere Weise versuchen, eine Verständigung herbeizuführen.

← § 6 Verordnung zum Enteignungsgesetz 1. Enteignungsbann § 8 Verordnung zum Enteignungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →