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740.110 CH-BS

§ 6 Verordnung zum Enteignungsgesetz - 3. Benachrichtigung der Enteigneten

Zahlung und Verteilung der Entschädigungen, Grundbucheinträge
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§ 6 Verordnung zum Enteignungsgesetz · 3. Benachrichtigung der Enteigneten

1. Geht aus den ihm eingereichten Belegen nicht ohne weiteres hervor, wie die Entschädigung zu verteilen ist, so gibt das Betreibungs- und Konkursamt dem enteigneten Grundeigentümer und allen Berechtigten aus beschränkten dinglichen und vorgemerkten persönlichen Rechten von der Zahlung Kenntnis. Es teilt ihnen mit, wie es die Entschädigung verteilen wird, wenn sie innert zehn Tagen nicht Einspruch erheben.

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