Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
740.110 CH-BS

§ 5 Verordnung zum Enteignungsgesetz - 2. Provisorischer Grundbucheintrag

Zahlung und Verteilung der Entschädigungen, Grundbucheinträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Verordnung zum Enteignungsgesetz · 2. Provisorischer Grundbucheintrag

1. Der Enteigner übergibt dem Grundbuchamt den Entscheid oder Vergleich. Das Betreibungs- und Konkursamt benachrichtigt das Grundbuchamt von der Zahlung.

2. Das Grundbuchamt trägt den Rechtserwerb provisorisch im Grundbuch ein.

← § 4 Verordnung zum Enteignungsgesetz 1. Enteignungsbann § 6 Verordnung zum Enteignungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →