740.110
CH-BS
§ 5 Verordnung zum Enteignungsgesetz - 2. Provisorischer Grundbucheintrag
Zahlung und Verteilung der Entschädigungen, Grundbucheinträge
§ 5 Verordnung zum Enteignungsgesetz · 2. Provisorischer Grundbucheintrag
1. Der Enteigner übergibt dem Grundbuchamt den Entscheid oder Vergleich. Das Betreibungs- und Konkursamt benachrichtigt das Grundbuchamt von der Zahlung.
2. Das Grundbuchamt trägt den Rechtserwerb provisorisch im Grundbuch ein.