740.110
CH-BS
§ 4 Verordnung zum Enteignungsgesetz - 1. Zahlung
Zahlung und Verteilung der Entschädigungen, Grundbucheinträge
§ 4 Verordnung zum Enteignungsgesetz · 1. Zahlung
1. Der Enteigner überweist dem Betreibungs- und Konkursamt mit den erforderlichen Belegen sämtliche im Schätzungsverfahren rechtskräftig festgesetzten Enteignungsentschädigungen, sofern er sie den Berechtigten nicht unmittelbar auszuzahlen hat (§ 41 des G).
2. Die in Vergleichen ausserhalb des Schätzungsverfahrens vereinbarten Entschädigungen (§ 36 des G) kann er unter Beachtung der Vorschriften über die Verteilung (§§ 43-46 des G) direkt auszahlen. Er ist jedoch berechtigt, auch diese Entschädigungen dem Betreibungs- und Konkursamt zur Verteilung zu überweisen.