Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
740.110 CH-BS

§ 4 Verordnung zum Enteignungsgesetz - 1. Zahlung

Zahlung und Verteilung der Entschädigungen, Grundbucheinträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Verordnung zum Enteignungsgesetz · 1. Zahlung

1. Der Enteigner überweist dem Betreibungs- und Konkursamt mit den erforderlichen Belegen sämtliche im Schätzungsverfahren rechtskräftig festgesetzten Enteignungsentschädigungen, sofern er sie den Berechtigten nicht unmittelbar auszuzahlen hat (§ 41 des G).

2. Die in Vergleichen ausserhalb des Schätzungsverfahrens vereinbarten Entschädigungen (§ 36 des G) kann er unter Beachtung der Vorschriften über die Verteilung (§§ 43-46 des G) direkt auszahlen. Er ist jedoch berechtigt, auch diese Entschädigungen dem Betreibungs- und Konkursamt zur Verteilung zu überweisen.

← § 3 Verordnung zum Enteignungsgesetz 1. Enteignungsbann § 5 Verordnung zum Enteignungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →