Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
740.110 CH-BS

§ 3 Verordnung zum Enteignungsgesetz - 3. Verfahren und Gebühren

Anmerkung von Eigentumsbeschränkungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Verordnung zum Enteignungsgesetz · 3. Verfahren und Gebühren

1. Für jeden betroffenen Grundeigentümer, für das Bau- und Verkehrsdepartement und die Stelle, die das Begehren einreicht, ist dem Grundbuchamt eine Kopie des Beschlusses oder des Antrages beizulegen.

2. Das Grundbuchamt erhebt keine Gebühren.

← § 2 Verordnung zum Enteignungsgesetz 1. Enteignungsbann § 4 Verordnung zum Enteignungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →