740.110
CH-BS
§ 3 Verordnung zum Enteignungsgesetz - 3. Verfahren und Gebühren
Anmerkung von Eigentumsbeschränkungen
§ 3 Verordnung zum Enteignungsgesetz · 3. Verfahren und Gebühren
1. Für jeden betroffenen Grundeigentümer, für das Bau- und Verkehrsdepartement und die Stelle, die das Begehren einreicht, ist dem Grundbuchamt eine Kopie des Beschlusses oder des Antrages beizulegen.
2. Das Grundbuchamt erhebt keine Gebühren.