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740.110 CH-BS

§ 2 Verordnung zum Enteignungsgesetz - 2. Bauverbote

Anmerkung von Eigentumsbeschränkungen
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§ 2 Verordnung zum Enteignungsgesetz · 2. Bauverbote

1. Bauverbote gemäss § 11a des Hochbautengesetzes und den §§ 9 und 11 des Strassengesetzes werden auf Beschluss des Regierungsrates im Grundbuch angemerkt. Der Beschluss ist den Grundeigentümern zuzustellen.

2. Das Bau- und Verkehrsdepartement veranlasst die Löschung gegenstandslos gewordener Anmerkungen.

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