740.110
CH-BS
§ 2 Verordnung zum Enteignungsgesetz - 2. Bauverbote
Anmerkung von Eigentumsbeschränkungen
§ 2 Verordnung zum Enteignungsgesetz · 2. Bauverbote
1. Bauverbote gemäss § 11a des Hochbautengesetzes und den §§ 9 und 11 des Strassengesetzes werden auf Beschluss des Regierungsrates im Grundbuch angemerkt. Der Beschluss ist den Grundeigentümern zuzustellen.
2. Das Bau- und Verkehrsdepartement veranlasst die Löschung gegenstandslos gewordener Anmerkungen.