§ 7 Gesetz über Enteignung und Impropriation (Enteignungsgesetz)
§ 7 Enteignungsgesetz
1. Verliert ein Grundstück oder das Recht an einem solchen durch Teilenteignung, durch vorübergehende Enteignung, durch das Errichten einer Dienstbarkeit oder durch materielle Enteignung seinen hauptsächlichen Wert oder wird es dadurch in seiner bisherigen Verwendung wesentlich benachteiligt, so kann der Enteignete die Enteignung des ganzen Grundstücks verlangen.
2. Das gleiche Recht kommt dem Enteigner zu, wenn die Entschädigung für die Wertverminderung mehr als die Hälfte des Wertes des Grundstückes beträgt.
3. Wird Ausdehnung verlangt, so setzt die Expropriationskommission die Entschädigung sowohl für den Fall der Teilenteignung als auch für den der Totalenteignung fest.
4. Die Parteien können innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entschädigungsurteils auf die Ausdehnung verzichten. Sie erklären dies gegenüber den beteiligten Gegenparteien sowie gegenüber der Behörde, die als letzte entschieden hat.