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§ 5 Gesetz über Enteignung und Impropriation (Enteignungsgesetz)

Das Enteignungsrecht - Vorübergehende Enteignung
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§ 5 Enteignungsgesetz

1. Vorübergehend enteignetes Land darf höchstens während fünf Jahren beansprucht werden. Die Frist kann durch Vereinbarung oder, bei triftigen Gründen, durch Verfügung der Expropriationskommission verlängert werden.

2. Die Rechte des Enteigners erlöschen drei Monate nach Vollendung des Werkes.

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