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§ 4 Gesetz über Enteignung und Impropriation (Enteignungsgesetz)

Das Enteignungsrecht - Enteignung öffentlicher Grundstücke
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§ 4 Enteignungsgesetz

1. Grundstücke, die öffentlichen Zwecken dienen, können enteignet werden, wenn es sich bei Abwägung der Interessen rechtfertigt.

2. Die Enteignung kann vom Ersatz der beeinträchtigten öffentlichen Einrichtungen abhängig gemacht werden.

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