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740.100 CH-BS

§ 39 Gesetz über Enteignung und Impropriation (Enteignungsgesetz)

Das Schätzungsverfahren - Vorzeitige Besitzeinweisung
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§ 39 Enteignungsgesetz

1. Der Enteigner kann sich vorzeitig in den Besitz einweisen lassen, wenn er nachweist, dass sonst bedeutende Nachteile entstünden. Der Zustand des Grundstücks vor der Besitzergreifung ist, soweit nötig, durch Photographien, Skizzen usw. festzuhalten.

2. Über das Gesuch entscheidet der Präsident der Expropriationskommission frühestens in der Einigungsverhandlung. Sein Entscheid kann an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Dieses entscheidet in beschleunigtem Verfahren.

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