§ 32 Gesetz über Enteignung und Impropriation (Enteignungsgesetz)
§ 32 Enteignungsgesetz
1. Die Expropriationskommission ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden. Offenkundige Rechte werden auch ohne Parteiantrag eingeschätzt.
2. Die Expropriationskommission ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie kann den Parteien Beweise auferlegen, Sachverständige beiziehen, die öffentlichen Bücher einsehen und Zeugen einvernehmen. Nötigenfalls stellt sie das Verfahren bis zur Klärung des Sachverhalts aus.
3. Die Abwesenheit ordnungsgemäss vorgeladener Parteien hindert die Durchführung der Hauptverhandlung nicht.
4. Die Entscheide und die im Schätzungsverfahren abgeschlossenen oder genehmigten Vergleiche haben die Wirkung von Gerichtsurteilen.
5. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) sinngemäss.