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§ 3 Gesetz über Enteignung und Impropriation (Enteignungsgesetz)

Das Enteignungsrecht - Zulässigkeit und Umfang der Enteignung
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§ 3 Enteignungsgesetz

1. Die Enteignung ist zulässig für Werke, die im öffentlichen Interesse liegen, sowie für die Inanspruchnahme von Land während der Bauarbeiten.

2. Die Enteignung ist auch zulässig für die künftige Erweiterung eines Werkes und für die Beseitigung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, die nicht mehr bewilligt werden könnten.

3. Die Enteignung kann nur geltend gemacht werden, soweit sie durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt wird. Wird Eigentum entzogen, können die Enteigneten bis zum Abschluss des Verfahrens verlangen, dass ihnen die zur Erreichung des Zwecks entbehrlichen Rechte zurückübertragen werden. Vorbehalten bleibt die Ausdehnung der Enteignung.

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