740.100
CH-BS
§ 2 Gesetz über Enteignung und Impropriation (Enteignungsgesetz)
Das Enteignungsrecht - Legitimation, Verleihung an Dritte[[1]](#titletitle_text_fn_9844_2_1_c)
§ 2 Enteignungsgesetz
1. Das Enteignungsrecht steht dem Kanton, den Einwohnergemeinden und der Bürgergemeinde der Stadt Basel zu.
2. Der Kanton kann das Enteignungsrecht durch Gesetz oder Grossratsbeschluss an Dritte erteilen.