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§ 2 Gesetz über Enteignung und Impropriation (Enteignungsgesetz)

Das Enteignungsrecht - Legitimation, Verleihung an Dritte[[1]](#titletitle_text_fn_9844_2_1_c)
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§ 2 Enteignungsgesetz

1. Das Enteignungsrecht steht dem Kanton, den Einwohnergemeinden und der Bürgergemeinde der Stadt Basel zu.

2. Der Kanton kann das Enteignungsrecht durch Gesetz oder Grossratsbeschluss an Dritte erteilen.

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