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§ 9 Verordnung über die Gebühren der Feuerpolizei - 3. Abnahme von Brandmelde- und Löschanlagen (§ 17 Verordnung über den Brandschutz)

Gebühren
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§ 9 Verordnung über die Gebühren der Feuerpolizei · 3. Abnahme von Brandmelde- und Löschanlagen (§ 17 Verordnung über den Brandschutz)

1. Die Erstabnahme von Brandmelde-, Sprinkler- und Gaslöschanlagen erfolgt zu Lasten der Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt.

2. Eine allenfalls erforderliche zweite feuerpolizeiliche Nachkontrolle und alle weiteren Nachkontrollen sind gebührenpflichtig. Es gelten die Bemessungsgrundlagen gemäss §§ 2 und 3 dieser Verordnung.

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