735.400
CH-BS
§ 9 Verordnung über die Gebühren der Feuerpolizei - 3. Abnahme von Brandmelde- und Löschanlagen (§ 17 Verordnung über den Brandschutz)
Gebühren
§ 9 Verordnung über die Gebühren der Feuerpolizei · 3. Abnahme von Brandmelde- und Löschanlagen (§ 17 Verordnung über den Brandschutz)
1. Die Erstabnahme von Brandmelde-, Sprinkler- und Gaslöschanlagen erfolgt zu Lasten der Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt.
2. Eine allenfalls erforderliche zweite feuerpolizeiliche Nachkontrolle und alle weiteren Nachkontrollen sind gebührenpflichtig. Es gelten die Bemessungsgrundlagen gemäss §§ 2 und 3 dieser Verordnung.